2021 ist das Jahr des EEG. Mit seiner Novellierung hat sich für die Biogasbranche eine Menge an Chancen und Möglichkeiten ergeben. Doch dem gegenüber stehen auch einige Herausforderungen. Das hat viele Betreiber von Bestandsanlagen verunsichert, sind sie sich doch nicht völlig im Klaren, welche Vorteile das EEG 2021 für sie tatsächlich bereithält. Ein wichtiges Thema ist in diesem Zusammenhang die Einspeisevergütung.
Warum das so ist und welche Chancen sowie Möglichkeiten das EEG dank der Einspeisevergütung für Anlagenbetreiber bietet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Höhere Ausschreibungsvolumina und Gebotshöchstgrenzen – die Vorteile des EEG
Geht es um das EEG 2021, so geht es immer auch um dessen Vorteile. Sowohl für Betreiber von Neuanlagen als auch von Bestandsanlagen liegen diese ganz klar auf der Hand: die Einspeisevergütung, die Anhebung der Ausschreibungsvolumina sowie die neuen Gebotshöchstgrenzen für neue und für bereits länger bestehende Anlagen. Die Erhöhung der Ausschreibungsvolumina liegt bei einer Anhebung von 200 MW/a (EEG 2017) auf 600 MW/a für das reguläre Segment sowie auf 150 MW/a für hochflexible Biomethan-BHKW in der Südregion.
Die neuen Gebothöchstwerte für Neu-, Bestand- und Biomethananlagen haben eine Erhöhung von jeweils 2 ct/kWh bekommen. Ab 2021 gelten somit Höchstwerte von 16,4 ct/kWh für Neuanlagen, 18,4 ct/kWh für Bestandsanlagen sowie 19 ct/kWh für Biomethananlagen.
Weiternutzung bestehender Anlagen – so geht’s dank EEG 2021
Eine Förderung nach EEG hält nicht ewig an – im ersten Vergütungszeitraum 20 Jahre. Doch das bedeutet nicht, dass ausgeförderte Anlagen danach direkt vom Netz gehen müssen. Im Gegenteil, lassen sie sich doch auch nach Auslaufen der EEG-Förderung weiter wirtschaftlich betreiben. Möglich macht dies die Ausschreibung für Biomasseanlagen, welche seit 2017 an zwei Terminen jährlich stattfindet. Denn hier können auch ausgeförderte Bestandsanlagen teilnehmen und einen Zuschlag über weitere zehn Jahre Vergütung erhalten.
Durch die Novellierung des EEG wurden einige bestimmende Größen positiv angepasst. Wie oben bereits erwähnt, sind dies die Ausschreibungsvolumina sowie die Höchstwerte.
Leider wurden auch neue Regelungen eingeführt, welche neben teilweise geringeren Begleiterscheinungen auch immense Folgen für den Weiterbetrieb der Anlage bedeuten können. Neben dem sogenannten Qualitätskriterium, welches eine Mindestbetriebslaufzeit der Anlage darstellt, war hier auch von einer (vollständigen) Kürzung des Flexibilitätszuschlags bei vorheriger Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie die Rede. Für viele bereits flexibilisierte Anlagen würde das den wirtschaftlichen Tod in der Anschlussvergütung bedeuten.
Aktuell (Stand 15.06.2021) wird dieser Paragraph 50a, Absatz 1 in Änderungsanträgen zum sogenannten EEG-Reparaturgesetz abmildernd verhandelt. Es soll nur der Leistungsteil, welcher bereits tatsächlich von der Flexibilitätsprämie profitiert hat, mit einem Augenmaß gekürzt werden – so der Vorschlag des vom Bundeswirtschaftsministerium einberufenen runden Tisches der Clearingstelle.
Das heißt:
- Für den noch nicht geförderten Leistungsanteil soll der Flexzuschlag in Höhe von 65 €/kW pro Jahr ausgezahlt werden.
- Für den Leistungsanteil, welcher bereits über die Flexibilitätsprämie gefördert wurde, soll der Zuschlag auf 50 €/kW pro Jahr gekürzt werden.
Die Umgestaltung der Regelung würde Flexibilisierungsprojekte auch vor dem Eintritt in die Anschlussvergütung wirtschaftlich machen und eine Investition in die Zukunft der Anlage anreizen. Eine flexibilisierte Anlage kann die Anschlussvergütung über das Ausschreibungsmodell extrem attraktiv machen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf bzw. die Lesungen im Bundestag hierzu werden in der kommenden Woche erwartet.
Je flexibler, desto besser
Auch das novellierte EEG bietet mit einer Erhöhung der Flexzuschlags von 40 auf 65 €/kW pro Jahr einen Anreiz zur Flexibilisierung. Die Erhöhung dient dazu, nötige Investitionen auch neben dem Leistungszubau (bspw. Speicher für Gas und Wärme) zu finanzieren, um die Anlage maximal zukunftssicher auszurüsten.
Darüber hinaus ist es im neuen EEG 2021 möglich, noch weiterhin Flexibilitätsprämie anzumelden, da der Flexdeckel restlos entfallen ist. Somit können Sie auch weiterhin Flexibilisierungen noch innerhalb der ersten Förderperiode angehen, ohne zu warten.
Neuanlage über Satelliten-BHKW als passive Bestands-Flexibilisierung
Durch die Erhöhung der Höchstwerte in der Ausschreibung sowie des Flexzuschlags sind auch Neuanlagen wieder wirtschaftlich darstellbar. Dabei können auch Satelliten-BHKW als Neuanlage im Ausschreibungsmodel teilnehmen.
Die Vorteile liegen auf der Hand: 20 Jahre Vergütung gemäß Zuschlagswert und 65 €/kW/Jahr Flexzuschlag können eine attraktive Möglichkeit sein, die bestehende Biogasanlage sozusagen „passiv“ zu flexibilisieren.
Mehr Vergütung für Biomethananlagen
Besonders stark von der Einspeisevergütung profitieren Biomethananlagen: mit einem separaten Ausschreibungssegment, einem Volumen von 150 MW/a und einem Gebothöchstwert von 19 ct/kWh. Extrem von Vorteil ist zudem, wer bereits über eine entsprechende Wärmesenke verfügt. Neben der Einspeisevergütung profitieren Biomethananlagen ebenfalls vom Flexzuschlag. Weitere wichtige Fakten zu den hochflexiblen Biomethananlagen finden Sie hier im Sonderbeitrag zu Biomethan.
Machen Sie Ihre Anlage fit für die Zukunft
Durch die neuen Regelungen ergeben sich attraktive Möglichkeiten, Ihre Bestandsanlage fit für die Anschlussförderung im EEG 2021 zu machen, um diese maximal wirtschaftlich zu nutzen. Von der Flexibilisierung Ihrer Bestandsanlage bis zum Neubau eines Satelliten-BHKW über alternative Konzepte mittels Biomethananlage: an attraktiven Anlagenkonzepten mangelt es dem EEG 2021 nicht. Gemeinsam gehen wir mit Ihnen die Zukunftssicherung Ihrer Anlage an, kontaktieren Sie uns!