Nach mehr als drei Jahren Bearbeitungszeit ist jetzt die „Technische Regel für Anlagensicherheit – Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ – kurz „TRAS 120“ vom Bundesministerium für Umwelt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zum neuen Regelwerk wissen müssen.

Worum geht es bei der TRAS 120?

Eine Technische Regel für Anlagensicherheit sollte auf Wunsch des Umwelt-Bundesministeriums schon seit langem von der Kommission für Anlagensicherheit (KMU) entworfen werden. Der Grund dafür waren Defizite in den Sicherheitsregeln für Biogasanlagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die besondere Auffälligkeit von Biogasanlagen bei den Auswertungen der Erfahrungsberichte der Sachverständigen bezüglich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Am 21. Januar 2019 wurde die TRAS 120 dann nach langer Vorbereitungszeit im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das 43 Seiten umfassende Regelwerk enthält Hinweise zu bei Biogasanlagen besonders relevanten Gefahrenquellen für die Sicherheitsauslegung.

Außerdem finden sich sowohl grundsätzliche Anforderungen an Biogasanlagen (etwa in Bezug auf Brandschutz, Betriebsorganisation, Dokumentation und Fachkunde) als auch besondere Anforderungen an bestimmte Anlagenteile wie Gärbehälter, Gasspeicher, Maschinenräume und Aktivkohlefilter. Die TRAS 120 gilt sowohl für die Planung als auch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Biogasanlagen.

Kurz gesagt: Die TRAS 120 dient offiziell als Erkenntnisquelle zur Definition des Standes der Technik beziehungsweise der Sicherheitstechnik bei Biogasanlagen.

Da die TRAS 120 aber „nur“ eine Erkenntnisquelle ist, obliegt es den zuständigen Vollzugsbehörden in den Ländern, die Umsetzung durchzuführen, beispielsweise indem sie sich im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG auf die TRAS 120 beziehen. Eine bundesweit einheitliche Anwendung ist deshalb nicht absehbar.

Was verändert sich für Sie als Betreiber durch die TRAS 120 bei der Planung einer Neuanlage?

Sie als Anlagenbetreiber müssen sich individuell Gedanken machen, ob und in welchem Umfang eine geplante Erweiterung beziehungsweise Änderung Ihrer Anlage auch gleich unter Berücksichtigung der TRAS 120 Sinn macht, um eventuell teurere Nachinvestitionen, die auf Sie zukommen könnten, zu vermeiden.

Insbesondere bei den allgemeinen Anforderungen bezüglich des Brandschutzes lohnt es sich, vorausschauend zu planen. Die TRAS 120 liefert hierzu umfangreiche Anforderungen: Sie regelt den vorbeugenden Brandschutz, also die Erstellung des Feuerwehrplans und des Brandschutzkonzeptes.

Außerdem gibt sie Hinweise zum baulichen Brandschutz, der unter anderem die Sicherheitsabstände innerhalb der Biogasanlage und deren Anlagenkomponenten und zu externen Objekten betrifft.

In Form einer Tabelle sind in der TRAS 120 konkrete Abstände beschrieben, die in jedem Fall erhebliche Auswirkungen auf Ihre Planung und auch den Platzbedarf haben können – so sieht die TRAS 120 beispielsweise sechs beziehungsweise zehn Meter Schutzabstand zwischen den Gärbehältern vor.

Außerdem geht es noch um die brandschutztechnische Entkoppelung von relevanten Anlagenteilen wie Gärbehältern, BHKW- und Elektroräumen, Gärprodukttrocknern und Gasfackeln.

Und schließlich bezieht sich die TRAS 120 auch auf die Brandalarmierung an Sie selbst sowie den abwehrenden Brandschutz, der unter anderem die Definition der Löschwassermenge und den Abstand der Löschwasserentnahmequelle betrifft.

Was verändert sich für Sie durch die TRAS 120 beim Betrieb Ihrer Anlage?

Grundsätzlich wird es für Bestandsanlagen aufgrund der besonderen Regelungstiefe und der sehr detaillierten Beschreibung von Anforderungen nicht unbedingt einfach werden, die TRAS 120 zu interpretieren und umzusetzen.

Sicher ist, dass Sie als Anlagenbetreiber in Zukunft den Betrieb Ihrer Anlagen noch umfangreicher werden dokumentieren müssen. Dies ist die Reaktion auf immer wieder feststellbare Mängel bei der Betriebsorganisation und -dokumentation sowie bei der Einhaltung von relevanten Prüfrisiken.

Die allgemeinen Anforderungen betreffend, müssen Sie als Betreiber zukünftig für alle tragenden sicherheitsrelevanten Anlagenteile entsprechende Nachweise führen. Neben dem Überwachungskonzept zur Eigenüberwachung werden Sie den Prüf- und Instandhaltungsplan, den Notfall- und Alarmplan sowie das Notstromkonzept fortschreiben müssen.

Neu ist auch (und mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden), dass Sie als Betreiber die Freisetzung wesentlicher Mengen von gefährlichen Stoffen (etwa Biogas oder Gärreste) der zuständigen Behörde mitteilen müssen.

Bei der Fachkunde der Betreiber ergeben sich bedeutsame Änderungen in Bezug auf die Schulungspflicht von allen an der Biogasanlage beschäftigten Mitarbeitern.

Neu ist in der TRAS 120 auch die Fachkundeanforderung an technisch verantwortliche Personen im Bereich der Errichtung und Instandhaltung. Entsprechende Schulungskonzepte werden von diversen Organisationen zeitnah zur Verfügung stehen.

Des Weiteren wurde eine Dichtheitsprüfung jeder Biogasanlage alle drei Jahre und einer dazwischen stattfindenden Gaskamerabegehung konkretisiert. Ob sich allerdings die in der TRAS 120 vorgesehene Prüfung durch einen Sachverständigen in allen Bundesländern durchsetzt, muss abgewartet werden.

Was die Anforderungen an spezifische Anlagenteile betrifft (wie beispielsweise Substratvorbehandlung, Gärbehälter, Gasspeichersysteme, Maschinenräume, Aktivkohlefilter, Gasfackeln, Gärprodukttrockner, Prozessleittechnik, Anlagensteuerung und Elektrotechnik), sind diese ebenfalls sehr detailliert ausgearbeitet. Zum Beispiel soll bei den Gärbehältern zukünftig eine Erfassung der Gasspeicher- und Substratfüllstände sowie eine alarmüberwachte Über- und Unterdrucksicherung verbaut sein.

Als besonderes Schwerpunktthema hat sich die TRAS 120 die technische Ausführung der Gasspeichersysteme vorgenommen. Die Anforderungen orientieren sich an den vom Fachverband Biogas erstellten Merkblättern, darüber hinaus definiert die TRAS 120 detaillierte Anforderungen an Standsicherheit, Ableitfähigkeit, schwere Entflammbarkeit und farbliche Ausgestaltung der Gasspeichersysteme. Bestehende Membransysteme sind zum Ende der vom Hersteller angegebenen Standzeit auszutauschen.

Weiters sind bei der Überwachung von Maschinenräumen, von Aktivkohlefiltern und Gärprodukttrocknern spezifische Anforderungen definiert. Bei der Prozessleittechnik wird auf die SIL-Klassifizierung verwiesen und bei der Elektrotechnik die notwendige Fachkunde beziehungsweise Überwachung von Elektroträumen gefordert.

Unser Fazit

Auf Sie als Betreiber, genauso wie auf uns als BHKW-Anlagenerrichter, können mit der TRAS 120 neue, umfangreiche Herausforderungen zukommen – je nachdem, wie die zuständigen Landesvollzugsbehörden das Regelwerk anwenden. Gegebenenfalls sind Ihrerseits – abhängig vom Angebotsumfang – weitere Maßnahmen erforderlich, um die TRAS 120 vollumfänglich zu erfüllen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, bereits in der Planungsphase Ihrer BHKW-Anlage einen Sachverständigen nach § 29 b BImSchG, der für Prüfungen nach § 29 a BImSchG bei Biogasanlagen zugelassen ist, miteinzubeziehen. So erreichen sie schon in dieser Phase eine gemäß des Sachverständigen konforme Planung und anschließende Genehmigung.