Viele Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen planen, ihre bestehenden Anlagen zu erweitern oder zu modernisieren, um alle aktuellen und zukünftigen gesetzlichen Anforderungen einhalten zu können – insbesondere die neuen Emissionsvorschriften der 44. BImSchV. Ziel ist es dabei auch, die Anlagen so flexibel einsetzen zu können, dass Energie genau dann bereitsteht, wenn sie gebraucht wird. Durch die Flexibilisierung von Biogasanlagen lassen sich dieser Bedarf effizient und umweltfreundlich decken und die Wirtschaftlichkeit einer Anlage langfristig sichern.
Wie sich die Erweiterungen und Modernisierungen konkret umsetzen lassen, was die Flexibilisierung einer Biogasanlage in diesem Zusammenhang genau bedeutet und warum es sich bei Biogas um eine vielversprechende, umweltfreundliche Zukunftstechnologie handelt sowie alles darüber, was Sie bei der Einhaltung der Emissionsvorschriften beachten sollten und wie ein SCR-Katalysator dabei hilft, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was regelt die 44. BImSchV konkret?
Hinter der 44. BImSchV steckt die „44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“. Sie trägt den Titel „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ und ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Die 44. BImSchV richtet sich an mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 Megawatt und 50 Megawatt. Sie setzt europäische Vorgaben (Richtlinie 2015/2193) in nationales Recht um und hat das Ziel, die Luftqualität durch eine Begrenzung von Schadstoffemissionen zu schützen.
Konkret richten sich die Vorgaben der 44. BImSchV an:
- Heizkessel und Industriefeuerungen
- Verbrennungsmotoranlagen (wie z. B. Blockheizkraftwerke)
- Gasturbinenanlagen
Damit betrifft die 44. BImSchV sowohl Energieversorgungsunternehmen, die z.B. größere Heizkraftwerke betreiben, Industriebetriebe, Krankenhäuser und Rechenzentren mit BHKW-Anlagen als auch Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
Was müssen Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen über die 44. BImSchV wissen?
Grundsätzlich betrifft die 44. BImSchV Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – allerdings mit einigen wichtigen Einschränkungen und Besonderheiten:
Geltungsbereich der 44. BImSchV
Die 44. BImSchV gilt für Anlagen, bei denen die installierte Feuerungswärmeleistung ihres Blockheizkraftwerkes (BHKW) zwischen 1 und 50 MW liegt. Diese Anlagen liegen ausdrücklich im Geltungsbereich der 44. BImSchV. Außerdem schreibt die Verordnung klare Richtwerte für den Ausstoß von Formaldehyd, NOx, CO und Gesamtkohlenstoff vor.
Nicht in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen:
- sehr kleine Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt,
- Anlagen mit einer Genehmigungspflicht nach 4. BImSchV (z. B. sehr große Biogasanlagen), die weiterhin primär unter die 13. oder 17. BImSchV fallen,
- Notstromanlagen.
44. BImSchV und ihre Grenzwerte – eine Übersicht
Ein zentrales Element der 44. BImSchV sind die Emissionsgrenzwerte. Sie regeln, welche Schadstoffe Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in welcher Menge beim Betrieb freisetzen dürfen. Die Grenzwerte unterscheiden sich dabei je nach Brennstoff und Anlagentyp. Sie gelten insbesondere für:
- Stickstoffoxide (NOₓ)
- Kohlenmonoxid (CO)
- Formaldehyd (CH₂O)
- Gesamtkohlenstoff (THC)
Für Neuanlagen mit dem Brennstoff Biogas setzt die 44. BImSchV dabei folgende Grenzwerte fest:
NOₓ: 0,1 g/m³
CO: 0,50 g/m³
CH₂O: 20 mg/m³
THC: 1,3 g/m³
Für Bestandsanlagen mit dem Brennstoff Biogas gelten laut BImSchV diese Grenzwerte:
NOₓ: 0,5 g/m³ (0,1 g/m³ ab Januar 2029)
CO: 0,50 g/m³
CH₂O: 30 mg/m³
THC: 1,3 g/m³ ab Januar 2029
Für Neuanlagen mit dem Brennstoff Erdgas setzt die 44. BImSchV folgende Grenzwerte fest:
NOₓ: 0,1 g/m³
CO: 0,25 g/m³
CH₂O: 20 mg/m³
THC: 1,3 g/m³
Für Bestandsanlagen mit dem Brennstoff Erdgas gelten laut BImSchV diese Grenzwerte:
NOₓ: 0,5 g/m³ (0,1 g/m³ ab Januar 2029)
CO: 0,50 g/m³
CH₂O: 30 mg/m³
THC: 1,3 g/m³ ab Januar 2025
Zudem legt die 44. BImSchV einen Grenzwert für den Ausstoß von Ammoniak (NH3) bei Betrieb mit einem SCR-Katalysator von 30 mg/m³ fest.
Neuanlage oder Bestandsanlage? So definiert es die 44. BImSchV
Für neue Biogas-BHKW und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen legt die 44. BImSchV fest, dass die Grenzwerte sofort gelten. Bestehende Anlagen können Übergangsfristen zur Anpassung nutzen. In diesem Zusammenhang macht die 44. BImSchV auch konkrete Vorgaben dazu, wann eine Anlage als „neu“ und wann als „bestehend“ gilt.
„Neu“ sind ein Biogas-BHKW oder eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, wenn sie ab dem 20. Dezember 2018 genehmigt oder ab diesem Stichtag in Betrieb genommen wurde. Anlagen, die bereits vor dem 20.12.2018 betrieben wurden oder rechtswirksam genehmigt waren, zählen als Bestandsanlagen.
Für Bestandsanlagen sieht die 44. BImSchV verschiedene Übergangsfristen vor, innerhalb denen Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Zeit haben, ihre Anlagen entsprechend umzurüsten. So gelten die Emissionswerte für NOx und THC erst ab 2029 als verpflichtend für Biogas. Für Erdgas gilt der Emissionswert für THC bereits ab 2025.
Warum Sie einen kompetenten Partner für BHKW und 44. BImSchV brauchen
Die 44. BImSchV stellt Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor große Herausforderungen. Denn neben klar definierten Emissionsgrenzwerten für NOₓ, CO, Formaldehyd und Gesamtkohlenstoff stellt die Verordnung auch umfangreiche Anforderungen an Messungen, Nachweise und Übergangsfristen. Hier den Überblick zu behalten und Bußgelder wegen Nichteinhaltung von Fristen zu vermeiden, kann sich schnell zu einer großen Herausforderung entwickeln.
Während Neuanlagen in der Regel meist auf die geltenden Grenzwerte der 44. BImSchV ausgerichtet sind, benötigen Bestandsanlagen eine technische Nachrüstung. Hierbei ist es insbesondere die Reduktion der Stickoxide auf 0,1 g/m³, die den Einsatz moderner Abgasnachbehandlung wie SCR-Katalysatoren erfordert – eine Aufgabe, die sich nicht im Alleingang bewältigen lässt. Umso wichtiger ist ein kompetenter Partner, der bei allen Anforderungen unterstützen kann, wie z.B.:
- die komplexen gesetzlichen Vorgaben der 44. BImSchV richtig einzuordnen,
- technische Lösungen wie SCR-Katalysatoren oder Filter passgenau zu integrieren,
- einen klaren Fahrplan für die Übergangsfristen zu entwickeln und
- die erforderlichen Emissionsmessungen und Dokumentationen rechtskonform umzusetzen.
Ein erfahrener Partner kann hier durch Fachwissen und Praxiserfahrung Sicherheit geben und Betreiber von der Analyse der bestehenden Anlage über die technische Umsetzung bis hin zur Unterstützung bei der Einhaltung der Meldepflichten begleiten. Das ist die notwendige Basis dafür, dass Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nicht nur wirtschaftlich arbeiten, sondern auch langfristig den Anforderungen der 44. BImSchV entsprechen.
Die 44. BImSchV – auf einen Blick zusammengefasst
Die 44. BImSchV legt die Emissionsgrenzwerte sowie Messungen, Nachweise und Übergangsfristen für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, wozu auch Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gehören. Für Neuanlagen gelten die Emissionsgrenzwerte ab Inbetriebnahme sofort. Bestandsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 betrieben wurden, erhalten gestaffelte Übergangsfristen: CO ab 2025, NOₓ und THC ab 2029 (bzw. 2025 für Erdgas).
Betreiber von Biogasanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen die von der 44. BImSchV festgesetzten Emissionswerte regelmäßig messen, dokumentieren und die Anlage bei der Behörde melden. Technische Nachrüstungen, wie z.B. SCR-Katalysatoren, helfen, Grenzwerte einzuhalten und langfristig Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Ziel der 44. BImSchV ist die Reduktion von Luftschadstoffen wie NOₓ, CO, THC und Formaldehyd, um die Luftqualität zu verbessern und EU-weite Standards zu harmonisieren. Anlagen unter 1 MW oder über 50 MW sowie bestimmte Sonderanlagen sind ausgenommen.
FAQs zur 44. BImSchV
Was ist die 44 BImSchV?
Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung regelt Emissionen und Betreiberpflichten für mittelgroße Feuerungsanlagen zwischen 1 und 50 Megawatt.
Welche Anlagen sind betroffen?
Unter anderem Verbrennungsmotoranlagen wie beispielsweise Blockheizkraftwerke auf Biogas- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, sofern sie zwischen 1 und 50 Megawatt Feuerungswärmeleistung liegen.
Was passiert bei Nichteinhaltung der 44. BImSchV?
Bei Verstößen drohen Bußgelder, Betriebseinschränkungen oder behördliche Stilllegung.
Müssen Bestandsanlagen nachgerüstet werden?
Je nach Alter und Emissionsverhalten sind häufig Maßnahmen wie der Einbau eines SCR-Katalysators notwendig.
Was bedeutet die Aggregationsregel?
Mehrere kleine Anlagen können als eine Gesamtanlage gelten, wenn sie technisch und räumlich zusammengehören.


