CO2 geht ans Geld – so legt es das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fest. 2021 eingeführt, gab es Ende des letzten Jahres die erste BEHG-Novelle, die ab 2023 neue Preise pro ausgestoßener Tonne Kohlenstoffdioxid festlegt.
Welche Auswirkungen das für Betreiber von Erdgasanlagen hat, wie der neue CO2-Preis für Erdgas laut BEHG aussieht und was das BEHG generell überhaupt beinhaltet, erfahren Sie in diesem Artikel.
Weniger Emissionen, mehr Energieeffizienz – die Ziele des BEHG
Als Bestandteil des Klimapakets der neuen Bundesregierung soll ein nationaler Emissionshandel für CO2 entstehen, der die fossile Brennstoffemission in Deutschland reduziert. Die Grundlage dafür bildet das BEHG, das ganz konkrete Ziele verfolgt:
- CO2-Emissionen minimieren
- Energieeinsparungen maximieren
- Energieeffizienz steigern
- einen Beitrag zum Klimaschutz leisten
Zudem soll das BEHG den Umstieg auf erneuerbare Energiekonzepte vorantreiben. Um diese Pläne in die Tat umzusetzen, gründet sich das Gesetzt auf die Absicht, den Ausstoß von CO2 durch eine Bepreisung unattraktiv zu machen. So soll das Ziel von CO2-Neutralität und auf lange Sicht auch Klimaneutralität schneller erreicht werden.
Die Einnahmen, die die CO2-Bepreisung nach BEHG generiert, sollen einerseits der Umsetzung weiterer Klimaschutzmaßnahmen zugutekommen. Andererseits sollen sie beispielsweise in Form von höheren Fernpendlerpauschalen oder einer reduzierten EEG-Umlage an die Allgemeinheit zurückgegeben werden.
Von der Theorie in die Praxis: So funktioniert die CO2-Bepreisung nach BEHG
Hinter dem BEHG steckt eine einfache Idee: Wer in den Sektoren Wärme und Verkehr fossile Brennstoffe in den Verkehr bringt und Emissionen ausstößt, muss dafür bezahlen. Und zwar in Form spezieller Emissionszertifikate, die Produzenten, Inverkehrbringer (Stadtwerke, Händler und andere Versorger) für jede Tonne ausgestoßenes CO2 erwerben müssen. Die Anzahl der Zertifikate richtet sich dabei nach der konkreten Menge ausgestoßenes CO2. Je mehr Emissionen in die Luft gelangen, desto mehr Zertifikate gilt es käuflich zu erwerben. Die Kosten dafür werden dabei meist auf die Verbraucher – Unternehmen und Privatkunden – umgelegt.
Welche fossile Brennstoffemission braucht ein Zertifikat?
Die Vorgaben des BEHG zur CO2-Bepreisung betreffen sämtliche Brennstoffe, bei deren Nutzung Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre gelangt. Darunter fallen neben allen Flüssiggasen auch Kraftstoffe, Heizöle und Erdgas. Von der Bepreisung ausgeschlossen sind nur Emissionen, die schon durch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) bepreist wurden. Die Menge der Zertifikate, die ein Emittent laut BEHG erwerben muss, richtet sich immer nach der jeweils ausgestoßenen Menge CO2. Das heißt, jede natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, die einen der o.g. fossilen Brennstoffe in den Verkehr bringt, muss seit dem 01. Januar 2021 die entsprechende Emissionszertifikate verpflichtend erwerben.
Wichtig ist dabei, dass die Endverbraucher keine Zertifikate kaufen müssen! Trotzdem wirkt sich das BEHG indirekt auf sie aus, da sie durch die Bezugspreise von Erdgas, Diesel und Co. höhere Preise für den Kauf von Brennstoffen zahlen müssen.
BEHG-Novelle: Diese Preisentwicklung erwartet Verbraucher jetzt und in Zukunft
Aktuell liegt der Preis für eine Tonne ausgestoßenes CO2 nach wie vor bei 30 Euro. Bis zum Jahr 2025 soll dieser Preis sukzessive auf bis zu 65 Euro ansteigen. So weit ist das nicht neu, denn den schon 2021 festgelegten Preisanstieg hat die BEHG-Novelle nicht verändert. Was angepasst wurde, sind die schrittweisen Preissprünge dorthin. Sollte die Tonne ausgestoßenes CO2 in den Jahren 2023, 2024 und 2025 bereits 35 Euro, 45 Euro und 55 Euro kosten, hat die Bundesregierung zur Entlastung der Verbraucher eine Preisreduktion von 10 Euro pro Jahr festgesetzt. Damit gilt ab sofort folgende CO2-Bepreisung nach BEHG:
CO2-Preis Euro/Tonne | Benzin (ct/l) netto | Diesel (ct/l) netto | Heizöl (ct/l) netto | Erdgas (ct/ kWh) netto | |
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2021 | 25 | 5,8 | 6,5 | 6,7 | 0,5 |
2022 | 30 | 7,0 | 7,8 | 8,0 | 0,6 |
2023 | 30 | 7,0 | 7,8 | 8,0 | 0,6 |
2024 | 35 | 8,2 | 9,1 | 9,3 | 0,7 |
2025 | 45 | 10,5 | 11,7 | 12,0 | 0,9 |
2026 | 55 | 12,8 | 14,4 | 14,6 | 1,1 |
2026 | 65 | 15,1 | 17,0 | 17,3 | 1,3 |
Quelle: BMWK, 2022
Was die Bepreisung konkret bedeutet, zeigt folgendes Beispiel zum Brennstoff Erdgas: Auf Grundlage der 30 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2, was 2022 der laut BEHG-Novelle geltende Preis ist, errechnen sich für eine Kilowattstunde Erdgas etwa 0,6 Cent (netto). Die zahlt der Inverkehrbringer 2023 für ein Zertifikat. Das zeigt: Wer weniger Erdgas verbraucht, muss auch weniger bezahlen.
Der Plan eines Versteigerungsverfahrens ab 2026 bleibt bestehen. Hierbei soll sich die CO2-Bepreisung zwischen einem Minimum von 55 Euro und einem Maximum von 65 Euro einpendeln. Das soll die Preisentwicklung gleichzeitig abhängig von Angebot und Nachfrage machen. Wie hoch die Preise in Zukunft letztendlich wirklich sein werden, lässt das BEHG jedoch offen.
[…] einzige Minuspunkt für die Emittenten. Denn die Anzahl der Zertifikate ist begrenzt, ist durch das BEHG doch zusätzlich ein CO2-Limit definiert. Auf diese Weise möchte die Bundesregierung den […]