Ein weiterer Stichtag der 44. BImSchV steht bevor! In wenigen Monaten gelten für einige Biogasanlagen neue verschärfte Vorgaben in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte. Für die Anlagenbetreiber bedeutet das: Ab dem 01. Januar 2023 müssen sie sich nochmals auf einige Änderungen und damit auch zwingend notwendige Nachrüstungen einstellen. Im Vorteil ist, wer bereits vorbereitet ist.
Welche Anlagen betroffen sind, was das für Betreiber von BHKW- und Biogasanlagen bedeutet und alles über die wichtigsten Änderungen und Fristen erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Unterschied von Neuanlage und bestehender Anlage
Generell unterscheidet die 44. BImSchV nach wie vor zwischen Neuanlagen und bestehenden Anlagen. Als Neuanlage gelten dabei alle Biogasanlagen, die am 21. Dezember 2018 oder später in Betrieb genommen wurden. Ebenfalls unter den Begriff Neuanlagen fallen Biogasanlagen, die am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen und am 19. Dezember 2017 oder später genehmigt wurden. Sämtliche Anlagen, die früher in Betrieb genommen wurden, gelten als Bestandsanlagen.
Diese Änderungen kommen mit der 44. BImSchV
Betroffen von den Anpassungen, die die 44. BImSchV ab 2023 mit sich bringt, sind Betreiber mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, die Emissionen an die Luft abgeben – und damit auch Betreiber von Biogas- und BHKW-Anlagen. Hier möchte die Richtline eine noch größere Emissionseinsparung erreichen. Sie setzt dafür auf deutlich strengere Pflichten für Anlagenbetreiber. Diese gilt es, innerhalb unterschiedlicher Zeiträume umzusetzen. Welche Änderungen wann konkret mit der 44. BImSchV kommen, zeigt die folgende Übersicht:
Biogas-Neuanlagen
Falls es nicht explizit anders geregelt ist, gelten nach der 44. BImSchV ab 2023 folgende Grenzwerte für Neuanlagen:
- Nox-Grenzwert: Aktuell liegt der geltende Grenzwert für NOx bei 500 mg/m3. Ab 2023 dürfen maximal 100 mg/m3 NOx ausgestoßen werden.
- THC-Grenzwert: Der neu eingeführte Grenzwert für Gesamtkohlenstoff gilt für Neuanlagen ab 2023 und liegt bei 1.300 mg/m3.
- CO-Grenzwert: Ab 2023 liegt der CO-Grenzwert einheitlich bei 500 mg/m3.
- NH3-Grenzwert: Der Ammoniak-Grenzwert liegt bei 30 g/m3.
- Grenzwert für Formaldehyd: Seit dem Jahr 2020 liegt der Grenzwert für Formaldehyd bei 20 mg/m3.
Wichtig: Ab 2029 gelten alle Änderungen auch vollumfänglich für Bestandsanlagen.
Das sind die neuen Grenzwerte der 44. BImSchV für Biogasmotoren im Überblick
Wann ist ein SCR-Katalysator erforderlich? Für Neuanlagen, die mit dem Brennstoff Biogas betrieben werden, ist somit spätestens ab 2023 die Nutzung eines SCR-Katalysators notwendig. Dieser hilft dabei, die von der 44. BImSchV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Bei einigen Anlage die bereits in Betrieb sind und unter die Begriffsbestimmung Neuanlage fallen, ist die Nachrüstung eines SCR-Katalysator bis Ende diesen Jahres erforderlich. Andernfalls lassen sich die Vorgaben der Verordnung – insbesondere die Grenzwerte der NOx-Emissionen ab 2023 nicht mehr einhalten.
Mehr zum SCR-Katalysator und seine Wichtigkeit zur Einhaltung der 44. BImSchV erfahren Sie in unserem Beitrag „Mit dem SCR-Katalysator die neuen Grenzwerte einhalten“.
Diese Pflichten haben Sie als Betreiber laut 44. BImSchV
Wer eine Biogasanlage betreibt, hat mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie (13. Juni 2019) einige Pflichten zu erfüllen – ganz gleich, ob Neu- oder Bestandsanlage. Das sind die wichtigsten Pflichten, die Sie kennen sollten:
Die Registrierung von Feuerungsanlagen
Die Registrierungspflicht bzw. die Übermittlungspflicht bestimmter Informationen an die Behörde gilt nur für Einzelaggregate mit einer FWL ≥ 1 MW. Wer bereits eine Neuanlage betreibt, muss diese sofort melden. Ansonsten gilt die Meldepflicht ohne konkrete Frist vor Inbetriebnahme. Betreiber von Bestandsanlage haben bis zum 2. Dezember 2023 Zeit.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Sowohl Betreiber von Neuanlagen als auch von Bestandsanlagen sind ab sofort dazu verpflichtet, folgende Aspekte zu dokumentieren:
- Betriebsstunden (jedes BHKW)
- Art und Menge des verwendeten Brennstoffs
- Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung
- Überschreitung der Grenzwerte
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Ausfällen der Abgasreinigungseinrichtung
Aufzubewahren sind ab sofort und bis ein Jahr nach einer Stilllegung:
- die Genehmigung sowie die zur Genehmigung zugehörigen Behördenschreiben
- der Nachweis der Registrierung (für mindestens sechs Jahre)
- Messberichte über Einzelmessungen • Überwachungsergebnisse
- Nachweise über den effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung
- Aufzeichnungen nach §7
Auch für Abgasreinigungseinrichtungen gelten die Neuerungen der 44. BImSchV
Und zwar ab sofort gleichermaßen für Betreiber von Neu- sowie von Bestandsanlagen. So müssen diese nach der neuen 44. BImSchV einen Nachweis über den kontinuierlichen und effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtungen führen. Außerdem ist es Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb wieder herzustellen. Zudem gilt es, diese zu dokumentieren. Bei Störungen oder Ausfällen an der Abgasreinigungseinrichtung, die länger als 24 Stunden dauern, muss das BHKW außer Betrieb genommen und eine entsprechende Information an die Behörde übermittelt werden.
Messung an Verbrennungsmotoren
Betreiber von Gas-Otto-Motoren sind nach der 44. BImSchV ab sofort dazu verpflichtet, die Emissionen an NOx mit qualitativ geeigneten Messeinrichtungen als Tagesmittelwert zu überwachen.
Messverfahren und Messeinrichtungen nach 44. BImSchV
Generell müssen alle Betreiber ab sofort geeignete Messplätze einrichten. Weiter schreibt die 44. BImSchV vor, dass der Betreiber alle Mess- und Auswerteeinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Einbau sowie regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen und kalibrieren lassen muss. Berichte über Kalibrierung und Prüfung sind der Behörde innerhalb von 12 Wochen vorzulegen.
Einzelmessung
Die 44. BImSchV schreibt Betreibern von Neu- und Bestandsanlagen ab sofort vor, dass diese spätestens vier Monate nach der Inbetriebnahme eine erste Messung vornehmen müssen. Die Erstellung eines Messberichtes ist verpflichtend. Dieser Messbericht ist der Behörde nach erfolgter Messung unverzüglich vorzulegen.
Generell gilt nach der 44. BImSchV, dass Betreiber die An- und Abfahrt zu ihren Anlagen möglichst kurz halten sollen.
Diese Messungen sind nach Inbetriebnahme zu machen
Neben der kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung von NOx- sowie CH2O-Emissionen sind laut 44. BImSchV weitere Luftschadstoffe in verschiedenen Messintervallen innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme zu ermitteln:
- CO: Dieser Emissionswert ist sowohl für Gasmotoren als auch für Zündstrahlmotoren jährlich zu ermitteln.
- SOx: Wer Gas- oder Zündstrahlmotoren nutzt, muss die SOx-Werte seiner Anlage alle drei Jahre messen.
- Gesamtstaub: Dieser Luftschadstoff ist nur bei Zündstrahlmotoren jährlich zu messen.
- Gesamt-C: Sowohl bei Gas- als auch bei Zündstrahlmotoren gilt es für Anlagenbetreiber, diesen Wert jährlich zu messen.
Worauf Sie im Rahmen der erneuerten 44. BImSchV ab sofort achten sollten
Als Betreiber einer Neu- oder Bestandsanlage sollten Sie zunächst Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um die Fristen und Anforderungen der 44. BImSchV nicht zu versäumen. Für technischen Lösungen empfiehlt es sich, auf einen kompetenten Partner zu setzen, der sich um die Kontaktaufnahme mit einem Motorlieferanten kümmert. Wer eine Anlage betreibt, muss in diesem Zusammenhang eventuell eine Nachrüstung für NOx-Monitoring vornehmen und prüfen, ob er unter die Definition der Neuanlage fällt und somit von den Neuerungen ab 2023 betroffen ist. Auch hier kann Ihnen ein Experte dabei helfen, alle Anforderungen zu erfüllen. Im Falle einer Neuanlagenplanung wird die NOx-Messung planerisch direkt berücksichtigt.
Sie haben noch Fragen zur 44. BImSchV? Tabellen zu Grenzwerten, Pflichten und Messintervallen sowie weitere Informationen bekommen Sie direkt hier bei uns.
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